Bau / Sanierung

Photovoltaik-Pflicht in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen: Ein Blick auf die Neuerungen

Erneuerbare Energien

Die Einführung der PV-Pflicht in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen unterstreicht das Engagement der beiden Bundesländer für eine nachhaltige und klimafreundliche Energieversorgung. Durch die verpflichtende Installation von Photovoltaikanlagen wird nicht nur ein bedeutender Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen geleistet, sondern auch die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen gestärkt.

7 Min.

In einer Zeit, in der erneuerbare Energien eine immer größere Rolle spielen, haben viele Bundesländer in Deutschland beschlossen, Maßnahmen zur Förderung von Solarenergie zu ergreifen. Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gehören zu den Vorreitern bei der Implementierung einer Photovoltaik(PV)-Pflicht. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Punke zusammengefasst und übersichtlich dargestellt:

Nordrhein-Westfalen

Bestand:

Wohngebäude

01.01.2025 

Bei Erneuerung der Dachhaut oder Anbau (>50qm)

 50 Prozent der Brutto-Dachfläche inkl. Nebengebäude

Nichtwohngebäude

01.01.2025

 Bei Erneuerung der Dachhaut oder Anbau
(>50qm) 

50 Prozent der Brutto-Dachfläche inkl. Nebengebäude 

Öffentliche Liegenschaften

30 Prozent der Dachfläche bis 2025

100 Prozent der Dachfläche bis 2040 

Neubau:

Wohngebäude

31.12.2024

 50 Prozent der Brutto-Dachfläche

inkl. Nebengebäude

Nichtwohngebäude

31.12.2022

 50 Prozent der Brutto- Dachfläche

inkl. Nebengebäude

Öffentliche Liegenschaften

31.12.2023

 50 Prozent der Brutto-Dachfläche

Von der Pflicht befreit:

  • Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche
  • wenn ihre Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht
  • technisch unmöglich ist
  • wirtschaftlich nicht vertretbar ist
  • soweit auf der Dachfläche andere Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet sind.

 

Technisch nicht möglich:

  • Wenn es sich um Gebäudetypen wie Traglufthallen, Zelte, unterirdische Bauten, Gewächshäuser oder fliegende Bauten handelt, die keine geeigneten Flächen bieten,
  • Gebäude der Störfall-Verordnung unterliegen und dadurch Sicherheitsbedenken bestehen,
  • Wenn die Dachflächen aus ungeeigneten Materialien wie Reet, Holz oder Glas bestehen,
  • Wenn das Dach durch Dachaufbauten, technische Gebäudeausrüstung oder notwendige Wegeführung vollständig belegt ist,
  • Wenn keine Infrastruktur zur Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz vorhanden ist oder die Netzkompatibilität fehlt

 

Wenn wirtschaftlich nicht möglich:

  • Wenn sich die Kosten für die Installation der Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 20 Jahren amortisieren oder die geplante Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 20 Jahre beträgt. Eine sachkundige Person muss diese Umstände prüfen und nachweisen.
  • Bei geringer Sonneneinstrahlung: Sollte das Gebäude durch Schatten von Bäumen, Vegetation oder umliegenden Bauwerken beeinträchtigt sein oder laut Solarkataster einen zu niedrigen Solareintrag aufweisen, gilt die Solarpflicht ebenfalls nicht.
  • Bei unverhältnismäßigen Kosten: Wenn die Verpflichtung zur Installation einer Solaranlage das Bauvorhaben finanziell gefährdet und damit eine unzumutbare Härte darstellt. In solchen Fällen kann geprüft werden, ob die Nutzung und Installation der Solaranlage an Dritte verpachtet werden kann, um die wirtschaftliche Belastung zu mindern.

Niedersachsen

Bestand:

Wohngebäude

01.01.2026

 Bei Erneuerung der Dachhaut

 30 Prozent der Netto-Dachfläche

oder:

3 kWp bei Ein- und Zweifamilienhäusern

4 kWp bei Mehrfamilienhäusern mit 3 bis 5 Wohneinheiten

8 kWp bei Mehrfamilienhäusern mit 6 bis 10 Wohneinheiten

Nichtwohngebäude

01.01.2026

 Bei Erneuerung der Dachhaut

 30 Prozent der Netto-Dachfläche

 oder:

8 Kilowatt-Peak bei Nichtwohngebäuden.

Öffentliche Liegenschaften

Auf geeigneten Dachflächen möglichst bis zum 31.12.2025

Neubau:

Wohngebäude

01.01.2025

 30% der Bruttodachflächen

Nichtwohngebäude

01.01.2024

 30% der Bruttodachflächen

Öffentliche Liegenschaften

01.01.2024

 30% der Bruttodachflächen

Von der Pflicht befreit:

  • Gebäuden mit weniger als 50 m² Nutzfläche
  • Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (z.B. Garagen, Lauben)
  • fliegende Bauten (z.B. Zelte)
  • Gebäude ohne Netzanschluss

 

Wenn technisch nicht möglich:

  • konstruktiv ungeeignete Dachflächen
  • mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen
  • mit lichtdurchlässigem Material bedeckte Dachflächen
  • Wenn die Bruttodachfläche eines Neubaus aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder bei einem Bestandsgebäude ausschließlich nach Norden gerichtet ist
  • eine ausreichende Standsicherheit des die jeweilige Dachfläche tragenden Bestands-Gebäudeteils zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage nur mit einer umfangreichen baulichen Maßnahme zu erreichen ist
  • bei Gebäuden, bei denen wegen notwendiger Dachaufbauten und technischer Anlagen keine geeigneten Dachflächen bereitgestellt werden können
  • eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms auch bei einer Erweiterung der Netzkapazität in das öffentliche Netz nicht möglich ist

 

Wenn wirtschaftlich nicht möglich:

  • die berechnete Amortisationszeit der Kosten der Photovoltaikanlage an dem in Bezug auf die jährliche solare Einstrahlungsmenge voraussichtlich geeignetsten Standort auf dem Gebäudedach mit der bestmöglichen Ausrichtung und Neigung der Photovoltaikmodule mehr als 25 Jahre beträgt
  • Verpflichtete bei der Realisierung einer Photovoltaikanlage auf ihrem Gebäude erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstigen Geschäftstätigkeiten erfahren würden und nachweislich drei Anbieter es abgelehnt haben, statt der Verpflichteten eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben
  • das Gebäude nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Bestandteil des Grundstücks ist, auf welchem es errichtet wurde und den Verpflichteten ein befristetes Nutzungsrecht an diesem Grundstück ohne Entschädigungsanspruch für den Eigentumsverlust bei Ablauf des Nutzungsrechtes zusteht; im Falle der Nummer 1 ist auf die verbleibende Nutzungsdauer am Grundstück abzustellen, wenn diese weniger als 25 Jahre beträgt.

Auch weitere Details sind hierzu zu beachten beispielsweise der Brandschutz oder die Statik. Abschließend bedarf es immer einer individuellen Beratung zum Objekt.

Die PV-Pflicht in Niedersachsen und die spezifischen Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind wichtige Schritte zur Förderung der Solarenergie. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und somit einen entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Sowohl private als auch gewerbliche Bauherren sollten sich frühzeitig über die geltenden Vorschriften informieren, um eine reibungslose Umsetzung sicherzustellen.

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